Satzung vom 11.8.2021 

§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen „Literarisches Zentrum Gießen e.V.“ (LZG).
(2) Sitz des Vereins ist Gießen.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der literarischen Kultur und Tradition der Universitätsstadt und der Region Gießen. Zur Erreichung dieses Zweckes dienen u. a. Lesungen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen etc., die das LZG selbst organisiert und die Koordination, Bewerbung und Unterstützung von Veranstaltungen anderer Organisationen, die literarische Veranstaltungen durchführen. Durch die Arbeit des Vereins soll die lebendige literarische Kultur Gießens und seiner Region erhalten und mit neuen Impulsen versehen werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts und jede Personenmehrheit sein, die unter ihrem Namen Rechte und Pflichte begründen kann.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Angabe von Namen und Anschrift zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Mitteilung der Entscheidung des Vorstands an den Bewerber/die Bewerberin.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) bei Personengesellschaften mit dem Ende der Rechtsfähigkeit,
c) bei Personenmehrheiten mit ihrer Auflösung,
d) durch den Austritt aus dem Verein,
e) durch den Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit einem Beitrag in Verzug ist,
b) es die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob geschädigt hat.
Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Der Ausschluss wird mit Zugang der schriftlichen Mitteilung wirksam.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand,
d) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Natürliche Personen können sich durch eine andere natürliche Person vertreten lassen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, die nur für den jeweiligen Versammlungstermin gilt.
(2) Das Stimmrecht juristischer Personen oder sonstiger Vereinigungen wird durch eine vertretungsberechtigte Person ausgeübt. Die Vertretungsmacht muss durch einen aktuellen Auszug aus einem öffentlichen Register oder eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl der/des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder,
b) den Beschluss über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vereins,
c) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts,
d) die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands,
e) die Entscheidung über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinsnamens.
(4) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt und ist auch auf elektronischem Wege zulässig, wenn allen Mitgliedern des Vereins dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und Beschlüsse durch ein elektronisches Verfahren nachgewiesen sind. Der Vorstand kann beschließen, eine sonstige Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Sonstige Mitgliederversammlungen sind ferner innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt. Der Antrag muss einen oder mehrere Verhandlungsgegenstände angeben.
(5) Der Vorstand lädt die Mitglieder drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Textform unter Angabe der Verhandlungsgegenstände ein. Im Falle des Abs. 4 S. 3 hat er die in dem Antrag genannten Verhandlungsgegenstände anzugeben und kann weitere Verhandlungsgegenstände hinzufügen.
(6) Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt von dem Mitglied angegebene Anschrift gerichtet ist.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von einem von ihm bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der vertretenen Mitglieder, soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Findet die Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege statt, ist ein elektronisches Abstimmungsverfahren zulässig. Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ist erforderlich
a) für eine Satzungsänderung;
b) für die Auflösung des Vereins;
c) für die Änderung des Vereinsnamens;
d) für eine Änderung des Vereinszwecks.
Gewählt wird schriftlich und geheim, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung einstimmig beschließt. Bei einer Online-Wahl (Elektronische Wahl) muss die eingesetzte Software die genannten Wahlgrundsätze nachweislich einhalten, insbesondere den Grundsatz der geheimen Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt.
(10) Die Tagesordnung kann auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ergänzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins oder Namensänderung können nicht während der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(11) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einer/einem von der Versammlung zu wählenden Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer, einer Vertreterin/einem Vertreter der Studierenden, einer Vertreterin/einem Vertreter der Stadt Gießen sowie bis zu acht weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen/Beisitzern). Der Vorstand kann nur aus natürlichen Personen bestehen. Seine Mitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter von juristischen Personen und geschäftsführende Mitglieder sonstiger Personenmehrheiten gelten insoweit als Mitglieder. Vorstandsmitglieder üben ihr Amt höchstpersönlich aus und können sich nicht vertreten lassen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit geschäftsführend im Amt, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt ist.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand (s. § 9). Die Vertretung erfolgt durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder oder durch eine/n vom geschäftsführenden Vorstand ernannten Bevollmächtigte/n.
(4) Der Vorstand tagt regelmäßig und entscheidet durch Beschluss. Dabei sind die Durchführung der Vorstandssitzung sowie die Beschlussfassung auch auf elektronischem Wege zulässig. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 9 entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der/Die Vorsitzende lädt hierzu schriftlich oder in Textform die Mitglieder ein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorstand betreibt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand hat insbesondere
a) die Mitgliederversammlungen vorzubereiten,
b) die Mitgliederversammlungen einzuberufen,
c) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, soweit sie ihn binden,
d) die Bücher zu führen,
e) den Jahresbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung zu präsentieren,
f) Arbeitsverträge abzuschließen, zu betreuen und zu beenden,
g) die übrigen ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(6) Der Vorstand tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit und kann von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen einzelne Personen einladen.
(7) Die/der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein, erstellt eine Tagesordnung und leitet die Vorstandssitzungen. Das von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu erstellende Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, auch noch in der Sitzung die Beratung weiterer Verhandlungsgegenstände zu verlangen.
(8) Der Vorstand kann einen Beirat bestellen, der aus mindestens 3 Personen besteht, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Der Beirat berät den Vorstand und auf deren Antrag die Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand kann sich, dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: die drei Vorsitzenden, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und – mit beratender Stimme – die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte zwischen den Sitzungen des Vorstands.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird dem Vorstand regelmäßig und in geeigneter Form über die Vereinsgeschäfte berichten.
(4) Die Aufgaben und Rechte des Vorstands bleiben von der Einrichtung eines geschäftsführenden Vorstands unberührt.

§ 10 Mitglieder und Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.

§ 11 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die literarische Kultur Gießens und seiner Region besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, aufgrund eines durch einfache Mehrheit getragenen Vorschlags des Vorstands, dem die Mitgliederversammlung nicht widerspricht.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gießener Stadtbibliothek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche des Vereins und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
(2) Die Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung oder satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.


Drucken

TOP

Literarisches Zentrum Gießen e.V.
Südanlage 3a (Kongresshalle)
35390 Gießen

Telefon: 0641 972 825 17
Telefax:  0641 972 825 19
E-Mail:    info@lz-giessen.de

ÖFFNUNGSZEITEN BÜRO:

MO  10.00 - 14.00 Uhr
DI    15.00 - 19.00 Uhr
DO  10.00 - 14.00 Uhr

SOCIAL NETWORKS & KONTAKT

© Copyright 2024 Literarisches Zentrum Gießen e.V. Alle Rechte vorbehalten.